AGB der Global Event Service UG
für Dienstleistungen
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte und Verträge im Bereich von Dienstleistungen der Global Event Service UG (nachfolgend Global Event Service).
2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Global Event Service nur an, wenn Global Event Service ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
Grundlage des abzuschließenden Vertrages ist das jeweilige Angebot von Global Event Service, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütungen festgehalten werden.
§ 3 LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGGEBERPFLICHTEN UND UNTERLAGEN
1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, welche den Inhalt des Angebots von Global Event Service und der Annahme des Auftraggebers wiederzugeben hat. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
2. Soweit Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages nach Vertragsabschluss notwendig werden, gilt in Abweichung von § 3 Ziffer 1. folgendes: Global Event Service hat den Auftraggeber unverzüglich über notwendige Änderungen und/oder Ergänzungen zu informieren. Soweit der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, hat er dies Global Event Service unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Änderung einschließlich der dann geänderten Vergütung und des geänderten Budgets als zwischen den Parteien vereinbart. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages, die zu zahlende Vergütung oder das Budget ( also die Kosten der Veranstaltung ) nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber diesbezüglich kein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht zu.
3. Global Event Service tritt grundsätzlich als Dienstleister für Veranstaltungstechnik/Auftragnehmer auf.Bei Veranstaltungen werden vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen keine Pflichten des Auftraggebers oder des Betreibers einer Veranstaltungsstätte durch Global Event Service übernommen. Dazu zählen auch das Stellen eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder Genehmigungen durch Behörden. Sollten wesentliche Pflichten des Veranstalters oder Veranstaltungsstättenbetreibers oder sonstige geltende Vorschriften nicht erfüllt sein, ist Global Event Service dazu berechtigt, die Arbeit bis zur Behebung der Mängel einzustellen und / oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist außerordentlich zu kündigen.
4. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber durch Global Event Service überlassenen Konzepten, Ideen und Unterlagen (Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc.) behält sich Global Event Service sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,Global Event Service erteilt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 PREISE, ARBEITSZEITEN, ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
Es gelten die im Angebot vereinbarten Tagespauschalen. Zur Tagespauschale zählen Arbeits-, Warte-, Standby-, Essens- bzw. Verpflegungs-, Anfahrt-, Abfahrtzeiten. Tagespauschalen können vor Ort oder zur Vorbereitung an anderer Stelle anfallen. Hierbei entspricht eine Tagespauschale einer Zeit bis zu 10 Stunden. Für jede weitere angefangene Stunde, werden
10% der vereinbarten Tagespauschale berechnet. Sollte ein Einsatztag kürzer als 10 Stunden ausfallen, wird eine volle Tagespauschale berechnet. Bei einem Einsatztag länger als 14 Stunden wird eine zusätzliche Tagespauschale berechnet. Ein „day off“ wird mit 50% der vereinbarten Tagespauschale berechnet. Ein Reisetag (nur An- oder Abreise) wird bis zu 6 Stunden Dauer mit 50% der vereinbarten Tagespauschale berechnet. Ab 6 Stunden Dauer wird auch ein Reisetag voll berechnet.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 5 REISEKOSTEN / UNTERKUNFT / VERPFLEGUNG
1. Global Event Service hat Anspruch auf Unterbringung seines Personals in einem Hotel mindestens mittleren Standards,welches sich in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung befindet.
2. Sollten vom Auftraggeber keine Hotelkapazitäten gestellt werden, kann Global Event Service das Personal auf Kosten des Auftraggebers in einem Hotel mittleren Standards unterbringen.
3. Die notwendigen Reisekosten des Personals von Global Event Service ( Fern- und Nahverkehr einschließlich täglicher Reisen zwischen Hotel und Ausführungsort ) sind vom Auftraggeber zu tragen.
4. Global Event Service hat Anspruch auf Verpflegung seines Personals durch den Auftraggeber. Diese beinhaltet mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag sowie die Bereitstellung von alkoholfreien Getränken in ausreichender Menge. Sollte der Auftraggeber dies nicht zur Verfügung stellen, stellt Global Event Service dem Auftraggeber den ortsüblichen Spesensatz in Rechnung.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Auftraggeber hat die Leistungen von Global Event Service nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen Global Event Service unverzüglich mitzuteilen, sofern die Mängel bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren. Andernfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.
2. Bezüglich der Mangelbeseitigung gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Haftung von Global Event Service im Übrigen richtet sich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.
§ 7 KÜNDIGUNG
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der von Global Event Service hierdurch ersparten Aufwendungen oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs. § 649 Satz 3 BGB wird zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen.
2. Im Übrigen sind beide Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
§ 8 HAFTUNG
1. Die Haftung von Global Event Service auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
2. Global Event Service haftet nicht
a. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
b. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit Global Event Service gemäß § 9 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Global Event Service bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen,bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen von Global Event Service sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schädenbei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistungen typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Global Event Service.
5. Soweit Global Event Service technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen des § 9 Ziffer 2 bis 5 gelten nicht für die Haftung von Global Event Service wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 NEBENABSPRACHEN / SCHRIFTFORM
1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Ansprüche und sonstige Forderungen aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von Global Event Service abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
3. Sämtliche Nebenabsprachen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
§ 10 GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Global Event Service und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen Global Event Service und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird der Gerichtsstand Siegburg vereinbart. Global Event Service ist jedoch auch berechtigt,ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.